Satzung
des Vereines Tolstoi Institut e. V.
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein
führt den Namen "Tolstoi Institut e. V“.
Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
2. Der Verein
hat seinen Sitz im Frehner Weg 11, 16945
Warnsdorf
Der Verein wurde am 27.4.2014 gegründet.
3. Der Verein
ist politisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der deutsch - russischen
Freundschaft.
Dies soll durch das Vermitteln der russischen Sprache gefördert
werden, es soll die internationale kulturelle Zusammenarbeit gepflegt
werden, es soll ein umfassendes, aktuelles Russlandbild vermittelt
werden. Der Verein fördert Bildung, Erziehung, die Verbreitung
der russischen Sprache, Kunst und Kultur, sowie die Jugendhilfe und
die Integration russischer Mitbürger in Deutschland. Er fördert
die Verbesserung der Beziehung zwischen Russland und Deutschland.
Die Umsetzung der Ziele soll durch das persönliche Engagement
ehrenamtlicher Vereinsmitglieder in den jeweiligen Bereichen erfolgen.
Der Schwerpunkt des Tolstoi-Institutes liegt auf der kulturellen Ebene.
Ein wichtiges Merkmal wird die Förderung der gegenseitigen Sprachverständigung
sein.
Es werden im Bereich der Literatur, der Musik, der Bildenden Kunst
sowie der Darstellenden Kunst ständig die vielfältigsten
Veranstaltungen angeboten.
Es werden unter anderem Ausstellungen, Lesungen, Vorträge und
Informationsveranstaltungen organisiert und durchgeführt werden.
Das Tolstoi-Institut wird Menschen aus Russland, die in Deutschland
leben, Hilfestellung geben, sich bei Behörden- und in schwierigen
Lebenslagen besser zurechtzufinden.
Es werden regelmäßige Treffen stattfinden, bei dem sich
Mitglieder und Gäste des Tolstoi-Institutes untereinander austauschen
und die weitere Entwicklung des Tolstoi-Institutes, sowie konkrete
Vorhaben besprochen werden.
Wir wollen für die Menschen da sein, in freundlicher, lebensbejahender
und vorwärtsstrebender Zielsetzung.
Der Verein ist nach dem weltberühmten russischen Schriftsteller
Leo Tolstoi benannt.
2. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
3. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich
tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die
den Zielen des Vereins zustimmt. Über den Aufnahmevertrag entscheidet
der Vorstand. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.
§ 3 b Fördermitgliedschaft
1. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt. Der Antrag
erfolgt schriftlich an den Vorsitzenden. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.
2. Fördermitglieder leisten einen höheren Mitgliedsbeitrag
als Mitglieder. Sie sind in erster Linie die finanziellen Unterstützer
des Vereins. Sie können passiv dem Verein angehören, sich
aber auch aktiv einbringen.
3. Ein Austritt ist mit einer vierwöchigen schriftlichen Kündigung
zum Schluß eines Monats möglich.
4. Verstößt ein Fördermitglied gegen die Interessen
des Vereins, kann es nach Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen
werden.
5. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§ 3 c Ehrenmitglieder
1. Der Vorstand
kann Personen, die sich im Sinne des Vereins verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom zu Ernennenden abgelehnt werden.
Auch eine spätere Beendigung der Ehrenmitgliedschaft ist schriftlich
jederzeit möglich.
3. Verstößt ein Ehrenmitglied gegen die Interessen des
Vereins, kann es nach Anhörung vom Vorstand von der Ehrenmitgliedschaft
ausgeschlossen werden.
4. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann
durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann,
wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme
des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern
werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe
des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d.
§ 26 BGB besteht aus :
dem 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister
Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied
des Vorstandes vertreten werden.
Die Vereinigung
von mehr als zwei Vorstand-Ämtern in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer
des Vorstands
Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt.
Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes freiwillig aus, so kann ein Ersatzvorstandsmitglied
von dem Vorstand bestimmt werden.
§ 9 Beschlussfassung
des Vorstands
Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich
oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist
von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf
es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende,
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit
der
2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken
zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss
kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§ 10 Die
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung
hat jedes anwesende Mitglied, auch ein
Ehrenmitglied, eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des
Vereins.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal
im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung der
Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem
Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest.
§ 12 Die
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser
nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung
bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesender stimmberechtigte Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des
Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung
fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung
(einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung
des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort
und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche
Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied
kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages
ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereines
können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern
mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Einberufung von drei Zehntel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die §§10, 11, 12, und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung
des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung
des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein
Luchsi e.V in Berlin zwecks Verwendung für den Tierschutz.
Für die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Satzung gemaß § 71 BGB zeichnet
der Vorstand wie folgt:
Berlin, 20.05.2016